Kanzlei Marxer: Rechtswidriges Verschieben von Stiftungsvermögen!

Liechtenstein ist das Land der Stiftungen und das Land der Stiftungskonstrukteure. Stiftungen sind in gewissen Konstellationen überaus sinnvoll und alles andere als illegitim. Es ist auch sinnvoll, dass unser Land dieses Geschäftsmodell pflegt und kultiviert. Gäbe es nur nicht unsere wenigen schwarzen Schafe. Neuerlich müssen wir Sie, geschätzte Leser, mit der Kanzlei Marxer konfrontieren.

Wie wir aus vertraulichen Quellen im Umfeld des Obersten Gerichtshofes erfahren haben, erging dort vor kurzem ein Urteil, das es in sich hat – und ein ganz schlechtes Licht auf die Kanzlei Marxer wirft. Zum ersten Mal überhaupt, so hat unsere Recherche ergeben, erklärte der OGH einen Transfer von Stiftungsvermögen von einer in eine andere Stiftung in vollem Umfang für nichtig und verlangt eine Rückabwicklung der illegalen Transaktionen

Was ist passiert: Die Kanzlei Marxer half über ein von ihr geschaffenes Konstrukt, Stiftungsvermögen in beträchtlichem Ausmaß von einem Stiftungsverband in einen neu gegründeten Stiftungsverband zu transferieren – offenbar mit dem Ziel, einzelne Stiftungsbegünstigte aus den Stiftungen zu entfernen.  

Zu diesem Zweck wurden nicht nur neue Stiftungen gegründet (und neue Stiftungvorstände – zT aus der Kanzlei Marxer – eingesetzt) – es wurde auch der Stiftungszweck verändert. Ein moralisch außerordentlich bedenklicher Vorgang – und offenbar nach urteil des OGH auch ein Vorgang, der rechtswidrig war.

Denn diesem – dem Image des Standortes ganz sicher abträglichen – Manöver wurde nun seitens des Obersten Gerichtshofes ein Riegel vorgeschoben. Der OGH trug auf, die daraus resultierenden Rechtsgeschäfte rückabzuwickeln und sparte nicht mit harscher Kritik an den schwarzen Schafen:

So konkludierte der OGH in seinem Beschluss (08 CG.2015.438),

„Dies bringt die Konsequenz mit sich, dass die im Jahre 2010 vorgenommene Vermögenstransaktion von der Klägerin (Anm: Stiftung) auf die Beklagte (Anm. Stiftung) rückgängig zu machen ist“

Denn, wie der OGH ausführt, es wurde der Stiftungszweck verändert:

„Die dargelegt führen nämlich schon die näher ausgeführten Unterschiede in den Stiftungszwecken der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dazu, dass die Übertragung des Stiftungsvermögens von der Klägerin auf die Beklagte … unzulässig war, weil die Zweckbestimmung nicht erhalten blieb“

Diese Quasi-Enteignung durch das Verschieben von Vermögen über die Köpfe einzelner Begünstigter hinweg dürfte alles andere als ein Einzelfall sein. Nach Informationen von Insidern ist diese rechtswidrige Konstruktion leider durchaus verbreitet. Wir können dankbar und froh sein, dass der OGH hier klar Position bezogen hat. Unsere Institutionen wehren sich, ein ermutigendes Signal! Wir werden weiter über diesen Fall berichten und weitere ähnlich gelagerte Fälle von schwarzen Schafen ausgraben.